Antidiskriminierungsgesetz SH: Schutz mit Lücken
Antidiskriminierungsgesetze sind kein bürokratischer Selbstzweck – sie entscheiden darüber, ob Menschen im Umgang mit staatlichen Stellen auf Augenhöhe behandelt werden oder nicht. Wer strukturelle Diskriminierung nicht gesetzlich adressiert, überlässt Betroffene dem Wohlwollen von Einzelpersonen. Ein abgeschwächtes Gesetz ist besser als keines, macht aber deutlich, wie stark Partikularinteressen den Grundrechtsschutz begrenzen können.
Mecklenburg-Vorpommern hat kein vergleichbares Landesgesetz – der Blick nach Schleswig-Holstein kann zeigen, welche Debatten hierzulande noch ausstehen. Der Kompromisscharakter des SH-Gesetzes ist ein Warnsignal: Wer Antidiskriminierungsrecht mit zu vielen Ausnahmen versieht, sendet das Signal, dass Schutz vor Diskriminierung verhandelbar ist. Für zivilgesellschaftliche Akteure in MV bietet dieser Prozess konkrete Anknüpfungspunkte, eigene Forderungen zu formulieren.